Eingetragene Lebenspartnerschaft in Ehe umwandeln: So funktioniert die Umwandlung rückwirkend
Inhaltsverzeichnis
- Wie wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt?
- Ist die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in die Ehe ein rückwirkendes Ereignis?
- Ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft eine Ehe?
- Was ändert sich mit der Ehe für alle?
- Ab wann darf man die rückwirkende Zusammenveranlagung beantragen?
- Was ändert sich steuerlich nach der Umwandlung in eine Ehe?
- Welche Unterlagen werden für die Umwandlung benötigt?
Als ultimativer Beweis der gegenseitigen Liebe steht für die meisten heterosexuellen Paare wie selbstverständlich früher oder später eine Hochzeit auf der gemeinsamen Agenda. Seit der Öffnung der Ehe für alle, steht das Recht zur Eheschließung seit dem 01.10.2017 auch Paaren gleichen Geschlechts zu. Die Begründung und Eintragung einer neuen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Homosexuelle Paare in Deutschland können also seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes keine Lebenspartnerschaft mehr eintragen lassen, sondern ebenso wie nicht gleichgeschlechtliche Paare nur noch heiraten. Sie können außerdem eine bereits eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt dabei für die neuen Ehepartner rückwirkend. In diesem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen zur Umwandlung schnell und einfach auf einen Blick.
Unter einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes versteht man eine eheähnliche Partnerschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen, die verbindlich eingetragen wurde und durch die Lebenspartnerschaftsurkunde nachgewiesen wird. Darunter fallen also weder die nicht eingetragene Lebenspartnerschaft noch die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Wenn Sie die eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, sind Sie in Deutschland als Ehegatten einer gleichgeschlechtlichen Ehe gegenüber Ehepartnern mit verschiedenen Geschlechtern in keinem Aspekt mehr benachteiligt.
Die gleichgeschlechtliche Ehe, die mit dem Eheöffnungsgesetz möglich wurde, verfolgt die Gleichstellung der Rechte homosexueller und heterosexueller Paare. Damit mit der Umwandlung keine Nachteile verbunden sind, fallen keine Kosten für die Umwandlung an sich an. Gegebenenfalls entstehen aber Kosten für die Beantragung der erforderlichen Unterlagen.
Wie wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt?
Wollen beide Lebenspartner die Umwandlung in eine Ehe, können sie diese Umwandlung bei dem zuständigen Standesamt anmelden. Zuständig ist das Standesamt, an dem einer von Ihnen oder an dem Sie beide Ihren Wohnsitz haben. Sollte keiner von Ihnen einen Wohnsitz im Inland haben, können Sie die Umwandlung in eine Ehe bei jedem Standesamt anmelden. Welche Unterlagen Sie dafür benötigen, können Sie am Ende des Artikels nachlesen.
Bei dem Termin zur Umwandlung müssen beide Lebenspartner persönlich anwesend sein und vor dem Standesbeamten erklären, dass sie die Ehe auf Lebenszeit miteinander führen möchten. Ist diese Erklärung einstimmig erfolgt, wird die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt.
Ist die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in die Ehe ein rückwirkendes Ereignis?
Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheÖffnungsG) stellt klar, dass für die Rechte und Pflichten der ehemaligen Lebenspartner nach der Umwandlung in eine Ehe weiterhin der Tag maßgeblich ist, an dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
Das bedeutet nichts anderes, als dass die neuen Eheleute rechtlich so behandelt werden, als hätten Sie von vorneherein die Ehe und keine Lebenspartnerschaft geschlossen, selbst wenn sich der Familienstand nicht rückwirkend ändert und erst ab dem Tag der Umwandlung auf verheiratet lautet.
Anlass dafür ist die Beseitigung der Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Eheleuten, die effektiv nur dann erfolgen kann, wenn die Ehepartner so gestellt werden als hätten sie bereits bei Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet. Geschlossene Lebenspartnerschaftsverträge gelten somit als Eheverträge fort und auch andere von den Lebenspartnern getroffene Entscheidungen dürfen durch die Umwandlung in die Ehe nicht aufgehoben werden.
Diese Wertung hatte vor allem auf das Sozialrecht und das Steuerrecht Auswirkungen, sodass in diesen Bereichen manche Bestimmungen und Entscheidungen neu bewertet werden und anschließend angepasst werden mussten.
Ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft eine Ehe?
Die Ehe war bis zur Öffnung der Ehe für alle ein traditionelles Institut zwischen Mann und Frau. Im Unterschied zu einer nichtehelichen Gemeinschaft von Mann und Frau oder zwei Menschen desselben Geschlechts, ist die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits deutlich verbindlicher.
Doch obwohl homosexuelle Lebenspartner heterosexuellen Ehepartnern rechtlich mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahre 2001 rechtlich weitestgehend gleichgestellt wurden, besteht in manchen Bereichen immer noch ein Unterschied zur Ehe.
Durch Angleichungen im Erbrecht und anderen Rechtgebieten können gleichgeschlechtliche Lebenspartner zwar Erbe werden oder Kindergeld, Elterngeld und Rente beziehen, im Unterschied zur Ehe haben homosexuelle Lebenspartner aber beispielsweise keine Möglichkeit, gemeinsam ein Kind zu adoptieren und waren bis 2013 steuerlich durch die Versagung des Ehegattensplittings benachteiligt.
Trotz der weitestgehend gleichen Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft ist also deutlich festzuhalten, dass die beiden Institute einander nicht entsprechen und eine Trennung notwendig ist, was die sich jeweils ergebenden Rechte und Pflichten angeht.
Hinweis: Als Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau werden umgangssprachlich auch oft eheähnliche Lebensgemeinschaften bezeichnet. Bei dieser Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau handelt es sich allerdings um nichteheliche Lebensgemeinschaften, die mit Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) nicht vergleichbar sind.
Was ändert sich mit der Ehe für alle?
Zwei Jahre vor der Öffnung der Ehe für alle in Österreich, steht mit Einführung der Ehe für alle im Jahre 2017 in Deutschland die Eintragung einer Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht mehr offen. Vielmehr besteht für Paare aller Geschlechterkonstellationen nur noch die Eheschließung als Möglichkeit, der eigenen Beziehung einen rechtlichen Rahmen mitsamt der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu geben. Die Ehe für alle erreicht also eine vollkommene Gleichstellung der Ehepartner, sodass beispielsweise auch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern möglich wird.
Die Beendigung der Lebenspartnerschaft zugunsten eines Lebens im Status der Ehe ist allerdings freiwillig. Eingetragene Lebenspartnerschaften genießen Bestandsschutz und es ist den Lebenspartnern freigestellt, ob Sie eine Umwandlung wollen oder nicht. Durch die beinahe vollkommene rechtliche Gleichstellung zur Ehe bringt die Änderung in vielen Fällen faktisch keine Vorteile.
Ab wann darf man die rückwirkende Zusammenveranlagung beantragen?
Ein gravierender Unterschied zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe war die fehlende Möglichkeit der Steuerersparnis, weil das Ehegattensplitting bis 2013 heterosexuellen Paaren vorbehalten war.
Dank des LSVD (Lesben- und Schwulenverband), der sich seit seiner Gründung dafür einsetzt, dass Schwule und Lesben rechtlich nicht benachteiligt werden, wurde eine Frist vereinbart, in der gleichgeschlechtliche Ehepartner eine rückwirkende Zusammenveranlagung beantragen können.
Die rückwirkende Zusammenveranlagung kann in Kombination mit einem klugen Einsatz der jeweiligen Steuerklasse beider Ehegatten für eine beachtliche Rückzahlung sorgen. Je größer die Gehaltsunterschiede der Lebenspartner waren, desto größer ist der positive Effekt durch die rückwirkende Zusammenveranlagung.
Wenn Sie sich Fragen, ab wann Sie die rückwirkende Zusammenveranlagung beantragen dürfen, haben wir eine einfache Antwort für Sie. Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt haben, können Sie den Antrag stellen.
Sie sollten sich damit im Übrigen nicht mehr allzu viel Zeit lassen, da das Fristende für eine rückwirkende Zusammenveranlagung auf den 31.12.2020 fällt. Alle umgewandelten Lebenspartnerschaften, für die bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag eingegangen ist, entfällt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dieser Vorteil bei der Steuer.
Was ändert sich steuerlich nach der Umwandlung in eine Ehe?
Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis, das Ihnen in Hinblick auf die Steuer Vorteile bringen kann, wenn Sie bis Ende 2019 eine Umwandlung zur Ehe vorgenommen haben und bis Ende 2020 den entsprechenden Antrag auf rückwirkende Zusammenveranlagung beim Finanzamt einreichen.
In diesem Fall greift die rückwirkende Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume seit Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft bis 2012. Da ab 2013 das Ehegattensplitting auch Lebenspartnern offenstand, ist eine Rückwirkung für diese Zeit ausgeschlossen.
Abgesehen von diesem zeitlich befristeten Vorteil ändert sich steuerlich nichts, da die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Ehepartnern und Lebenspartnern mittlerweile gleichgestellt sind.
Welche Unterlagen werden für die Umwandlung benötigt?
Wie geht das mit der Umwandlung? Diese Frage stellen sich vermutlich viele Paare, dabei ist der Vorgang weitaus weniger kompliziert als man es von der deutschen Bürokratie erwarten würde. Schauen Sie vorher, wo Sie Dokumente beantragen müssen, damit Sie beim Termin auf dem Standesamt alle Unterlagen zusammen haben.
Wenn Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, können Sie einige der Dokumente auch online beantragen und sparen so Zeit und Nerven.
Für die Umwandlung benötigen beide Lebenspartner
- einen Reisepass, Personalausweis oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis. Wenn Sie eine eingetragene Partnerschaft mit einem Ausländer eingegangen sind, gilt hier eine Besonderheit. Ausländer benötigen zusätzlich zu ihrem Ausweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates über die Staatsangehörigkeit, wenn diese aus dem Ausweisdokument nicht hervorgeht.
- eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der Vor- und Nachnamen, der Familienstand, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit hervorgehen, wenn die Lebenspartner im Inland ansässig sind.
- eine Meldebescheinigung des zuständigen Standesamtes eines Nebenwohnsitzes, wenn die Umwandlung dort stattfinden soll.
- eine Geburtsurkunde. Wurde die Geburt im Inland beurkundet, ist auch ein Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ausreichend.
- die Lebenspartnerschaftsurkunde, es sei denn, die Umwandlung erfolgt bei dem Standesamt, das auch die Lebenspartnerschaft beurkundet hat.
Praktisch ist bei der Umwandlung zur Ehe, dass die Ehevoraussetzungen nicht mehr überprüft werden und dass auch kein Nachweis über frühere Lebenspartnerschaften oder Ehen und deren Aufhebung oder Scheidung mehr beigebracht werden muss. Diese Voraussetzungen wurden bereits bei der Eingehung der Lebenspartnerschaft überprüft und müssen somit von den Lebenspartnern nicht erneut unter Beweis gestellt werden.
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