Namensänderungsgesetz: Wichtige Gründe für eine Namensänderung (neues Gesetz)

Grundsätzlich kann der eigene Name nicht geändert werden. Er wird von den Sorgeberechtigten bei der Geburt ausgesucht und ist von diesem Moment an das individuelle Erkennungszeichen eines Menschen. Wer seinen Namen ändern will, muss in einem Antrag wichtige Gründe für die Namensänderung angeben, aus denen hervorgeht, wieso es nicht zumutbar ist, seinen Namen fortzuführen.


Müssen der Antragsteller Gründe für den Namenswechsel nennen?

Die Gründe für die Namensänderung müssen im Antrag auf Namensänderung vom Antragsteller ausführlich dargelegt werden.


Wer wird im Rahmen des Verfahrens angehört?

Im Rahmen des Antrags findet bei der Ermittlung der relevanten Tatsachen eine Anhörung der unmittelbar Beteiligten, der örtlichen Polizei und derjenigen statt, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.


Kann jeder den Antrag stellen?

Ist die Person, deren Vor- oder Nachname geändert werden soll, beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen, § 2 Namensänderungsgesetz (NamÄndG).


Was ist das Namensänderungsgesetz?

Namensänderungsgesetz: Wichtige Gründe für eine Namensänderung (neues Gesetz)
Bei einem Antrag auf Namensänderung muss die zuständige Behörde prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Das Namensänderungsgesetz und das Minderheiten-Namensänderungsgesetz legen fest, wer eine Namensänderung beantragen kann und welche Behörde dafür die Zuständigkeit hat. Eine im Einklang mit dem Gesetz erlassene Verordnung mit zahlreichen Verwaltungsvorschriften ergänzt die Vorschriften und konkretisiert sie.

Wichtige Gründe für Vornamen

Gemäß § 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) gelten unter anderem die §§ 2, 3, 5 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) auch für die Änderung des Vornamens, mit der Ausnahme, dass die untere Verwaltungsbehörde entscheidungsbefugt ist.

Auch hier muss also grundsätzlich nach dem Namensänderungsgesetz ein wichtiger Grund vorliegen, damit der Vorname des Antragstellers geändert werden kann. Seit dem 01. Oktober 2018 ist nach dem Namensänderungsgesetz jedoch kein wichtiger Grund mehr notwendig, wenn es um die Reihenfolge der Vornamen einer Person geht. Die Reihenfolge der Vornamen kann jetzt frei gewählt werden. Diese Möglichkeit ist vor allem für Menschen interessant, deren Rufname eigentlich ihr zweiter Vorname ist.

Die Änderung des Vornamens ist auch möglich, wenn Sie sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren können, mit dem Sie geboren wurden. Die rechtlichen Voraussetzungen richten sich in diesem Fall allerdings nicht nach dem Namensänderungsgesetz, sondern nach dem Transsexuellengesetz.

Wichtige Gründe für Nachnamen

Gemäß § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) darf der Familienname nur dann geändert werden, wenn die Änderung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. Zuständig für die Entscheidung über die Änderung des Nachnamens ist nach § 6 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) die höhere Verwaltungsbehörde.

Tipp: Es gibt Ausnahmen
Es gibt aber auch Situationen, in denen für die Namensänderung kein wichtiger Grund geltend gemacht werden muss, weil diese Gründe für die Namensänderung gesetzlich geregelt sind. Ändert sich für ein Kind etwa durch die Scheidung der Sorgeberechtigte, kann der Name des Kindes innerhalb von 3 Monaten geändert werden. Wird der Name des Stiefelternteils angenommen, ist bei dieser sogenannten Einbenennung sogar ein Doppelname möglich.

Was nach dem Namensänderungsgesetz ein wichtiger Grund ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls, es gibt aber typische Fallkonstellationen, bei denen ein wichtiger Grund vorliegen kann.

  • Zum einen ist das allgemein bei Sammelnamen, wie zum Beispiel Müller, Meier und Schmidt der Fall,
  • aber auch dann, wenn ein Nachname nur in der Gegend des Antragstellers unüblich oft vorkommt und dadurch Verwechslungsgefahr besteht.
  • Nach den Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz kann ein wichtiger Grund auch dann vorliegen, wenn der Name anstößig oder lächerlich ist oder zu entsprechend herabwürdigenden und demütigenden Wortspielen verleitet.
  • Ein weiterer typischer Fall ist die Änderung von langen, umständlichen oder schwierigen Namen, durch die der Antragsteller benachteiligt ist, etwa weil er beruflich darauf angewiesen ist, dass sich sein Name einprägt. Dasselbe gilt für Umlaute und Namen, die mit ß geschrieben werden und deshalb im Ausland Probleme verursachen können.

Wo beantragt man die Namensänderung?

Die Zuständigkeit für den Antrag, den eigenen Namen zu ändern, hat laut § 5 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) die untere Verwaltungsbehörde. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt werden, in deren Bereich die Person, deren Name geändert werden soll, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, § 5 Namensänderungsgesetz (NamÄndG).

Das Gesetz bestimmt an dieser Stelle, dass mehrere Familienangehörige, die dieselbe Namensänderung beantragen, das Recht haben, die Anträge gemeinsam bei einer der zuständigen unteren Verwaltungsbehörden einzureichen, wenn die Wohnorte oder Aufenthalte auseinanderfallen.

Diese Unterlagen können Sie online beantragen

Wenn Sie Ihren Namen ändern, fallen nicht nur Kosten für die eigentliche Namensänderung an, sondern auch Kosten für Dokumente, die Sie für den Antrag benötigen oder die Sie nach der erfolgreichen Namensänderung neu beantragen müssen.

Das Angebot der Dokumente, die Sie online beantragen können, wird immer größer. Manche Standesämter bieten von sich aus Online Anträge an, im Internet gibt es aber auch freie Dienstleister. So können Sie bequem von zu Hause aus viele erforderlichen Urkunden und Unterlagen beantragen und sich zuschicken lassen.

Diese Unterlagen sind bereits online zu beantragen:

Wie viel zahlt man für eine Namensänderung beim Standesamt?

Wenn nach dem Namensänderungsgesetz ein wichtiger Grund vorliegt, haben Sie die erste Hürde gemeistert. In diesem Fall wird dem Antrag in den meisten Fällen stattgegeben und Sie dürfen Ihren Namen ändern. Welche Kosten dabei auf Sie zukommen, hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie leben. In Deutschland legen die Bundesländer selbstständig die Gebühren fest. Es kann also je nach Zuständigkeit beispielsweise in Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und NRW zu unterschiedlichen Kosten kommen.

Hinweis: Gebühren beachten
Die zuständige Behörde kann zur Festsetzung der Gebühr verlangen, dass Sie Einkommensnachweise einreichen, anhand derer ein angemessener Betrag ermittelt werden kann.

Die Verwaltungsvorschriften differenzieren hier bei der Gebührenfestsetzung zwischen einer Änderung des Vornamens und der Änderung des Familiennamens. Wird lediglich der Vorname geändert, fallen Gebühren bis zu etwa 250 Euro an, bei einer Änderung des Nachnamens kann der Betrag sogar mehr als vier Mal so hoch ausfallen.

Diese Angaben beziehen sich auf einen bewilligten Antrag. Wird der Antrag vom Antragsteller zurückgenommen oder von der Behörde abgelehnt, sind nur Bruchteile der Gebühr zu entrichten. Je nach Situation, zum Beispiel wenn nach dem Namensänderungsgesetz ein wichtiger Grund vorliegt, der auch das öffentliche Interesse berührt oder wenn der Antragsteller nur über geringe finanzielle Mittel verfügt, kann die Festsetzung der Gebühr verringert werden.

Hat eine im Ausland vorgenommene Namensänderung in Deutschland rechtliche Wirkung?

Eine im Ausland erfolgte Namensänderung hat in Deutschland keine Rechtskraft, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 04. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vor. In dieser Übereinkunft ist die Verbindlichkeit der Namensänderungen in den Staaten, die Teil des Übereinkommens waren, geregelt. Hier sollten Sie sich genau informieren, weil die Schweiz beispielsweise nicht zu diesen Ländern zählt, Österreich hingegen schon. Wegen der ähnlichen Sprache können hier leicht falsche Erwartungen entstehen.

Wie sieht die Zukunft des Namensänderungsgesetzes aus?

Namensänderungsgesetz: Wichtige Gründe für eine Namensänderung (neues Gesetz)
Die Regierung plant die Novelierung des Namensänderungsgesetzes.

Es wurden seit einiger Zeit mehr und mehr Stimmen laut, die für die Namensänderung ein neues Gesetz fordern. In Frage gestellt wird vor allem, ob der Grundsatz der Unabänderlichkeit noch zeitgemäß ist und wie mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes umgegangen wird. Laura Antonia Mertens hat zu diesen Fragen nicht bloß einen Kommentar geschrieben, sondern ein ganzes Buch verfasst.

Offensichtlich haben diese Stimmen Gehör gefunden, denn Bundesinnenministerium und Bundesjustizministerium haben im März 2020 beschlossen, die Namensänderung als neues Gesetz zu reformieren. Welche konkreten Möglichkeiten und Richtungen diese Änderung mit sich bringen wird und wie sie sich auf die Verwaltungsvorschriften auswirkt, kann noch nicht ausgemacht werden. Zunächst werden mehrere Wege und Optionen verglichen, wie die Umsetzung der Namensänderung in ein neues Gesetz überhaupt vonstattengehen kann.

Bildnachweise: © Bits and Splits – stock.adobe.com, © BillionPhotos.com – stock.adobe.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert