Kindesunterhalt: Anspruch und Berechnung von Unterhaltszahlungen an Kinder

Es spielt keine Rolle, ob Kinder unehelich sind oder ehelich. Fakt ist, dass in Deutschland jedes Kind Anspruch auf Unterhalt hat und dies nicht nur bis zum 18. Lebensjahr. Erst wenn die erste allgemeine Schulausbildung beendet worden ist, erlischt dieser Anspruch auf Kindesunterhalt. Das Thema Kindesunterhalt kann unter Umständen recht kompliziert sein. Welches Elternteil ist überhaupt verpflichtet Unterhalt an Kinder zu zahlen? In wie hoch ist dieser Kindesunterhalt? Nach welche Kriterien wird er berechnet? Sehr viele Fragen, mal sehr wichtig, mal weniger wichtig, aber dennoch interessant. Das Thema Kindesunterhalt ist sehr breit gefächert und mit nachfolgendem Artikel sollen die wichtigsten Fragen geklärt werden.


Was hat man unter Kindesunterhalt zu verstehen?

Als Kindesunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, den Eltern verpflichtet sind, ihren Kindern zu leisten. Nicht abhängig von der Pflicht Unterhalt an Kinder zu leisten ist das Sorgerecht. Für Deutschland ist der Kindesunterhalt identisch für eheliche und nicht eheliche Kinder. Weitestgehend wird dieser Kindesunterhalt in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt.


Wann besteht Unterhaltspflicht an Kinder?

Gegenüber ihren Kinder besteht für die Eltern eine sich aus dem Gesetz ergebende Unterhaltspflicht. Bei minderjährigen Kindern spricht man gar von einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Das Gesetz sagt ganz klar, dass Eltern grundsätzlich verpflichtet sind, nach besten Kräften und mit entsprechenden finanziellen Mitteln den Lebensbedarf eines Kindes zu sichern. Kindesunterhalt müssen Sie ab dem 1. Monat bezahlen und zwar in dem Monat, in dem Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert worden sind. Rechtlich schafft hier der Gesetzgeber in § 1601 BGB Klarheit.


Wie lange muss Kindesunterhalt bezahlt werden?

Es gibt eine grundsätzliche Regelung welche besagt, dass Eltern ihrem Kind solange Unterhalt zahlen müssen, bis das Kind seine erste Ausbildung abgeschlossen hat. Das bedeutet, dass Unterhaltszahlungen an Kinder nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr enden. Studiert ein Kind beispielsweise, so besteht die Unterhaltspflicht bis zum Ablauf der Regelstudienzeit. Damit soll auch ausgeschlossen werden, dass sich Kinder ein sogenanntes Bummelstudium „auferlegen“.


Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt?

Wie hoch der zu zahlende Kindesunterhalt ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Die Höhe des Unterhalts wird von der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. In dieser Tabelle findet eine Einteilung in Einkommensstufen und Altersstufen statt. In der Regel kann aber gesagt werden, je höher sich das Einkommen von einem Elternteil gestaltet und je älter das Kind ist, umso höher fällt auch der zu zahlende Kindesunterhalt aus. Wichtig bei der Düsseldorfer Tabelle ist zu wissen, dass sich die hier aufgeführten Unterhaltsbeträge immer auf zwei Personen beziehen, welche unterhaltsberechtigt sind. Gibt es also weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte, so findet eine Herab- oder Heraufstufung statt.


Welche Arten von Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gibt es?

Kindesunterhalt: Anspruch und Berechnung von Unterhaltszahlungen an Kinder
Kindesunterhalt kann sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder eingefordert werden.

Bei den Unterhaltszahlungen an ein Kind wird zwischen zwei Arten von Unterhalt unterschieden. Es gibt folgende Arten:

  • Unterhalt minderjährige Kinder
  • Unterhalt volljährige Kinder

Sind Kinder nicht imstande, sich selbst zu unterhalten, handelt es sich in der Regel um minderjährige Kinder. Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, für den sogenannten Naturalhaushalt zuständig ist. Der Natuarhaushalt umfasst die Betreuung und die Versorgung der oder des Kindes. Der andere Elternteil ist hingegen verpflichtet, den Barunterhalt beizusteuern. Der Barunterhalt ist als regelmäßige Zahlung einer Geldleistung zu verstehen.

Mit Vollendung vom 18. Lebensjahr entfällt bei einem Kind die Aufteilung in einen Natural- und einen Barunterhalt. Hat ein Kind dieses Lebensalter erreicht, sieht der Gesetzgeber eine Verpflichtung von Barunterhalt von beiden Elternteilen vor. Welche Höhe dieser Barunterhalt beträgt, hängt ganz vom Einkommen der Eltern ab. Steht einem Elternteil kein eigenes Einkommen zur Verfügung, so zählen alle anderen Einkünfte aus einer Sozialleistung als Einkommen. Dies kann beispielsweise eine Rente oder auch Hartz IV sein. Im Falle von Hartz IV wird die Unterhaltszahlung in der Regel von der Agentur für Arbeit übernommen. Volljährige Kinder werden wie folgt unterschieden:

  • Kinder, die sich nach ihrem 18. Lebensjahr noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden
  • Kinder, welche noch zu Hause wohnen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Kinder, welche noch nicht verheiratet sind
  • Kinder, auf welche die oben genannten Voraussetzungen nicht zutreffend sind

Ist ein Kind unter 21 Jahre und absolviert noch eine allgemeine Schulausbildung, wohnt außerdem noch zu Hause, dann wird dieses Kind als privilegierter Volljährige bezeichnet. Beim Kindesunterhalt wird es wie ein minderjähriges Kind behandelt.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Als Düsseldorfer Tabelle wird eine anerkannte Richtlinie bezeichnet, welche bundesweit zum Bedarf von Unterhalt gültig ist. Zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag sorgt das Oberlandesgericht Düsseldorf für eine regelmäßige Aktualisierung. Die Düsseldorfer Tabelle und ihre Richtlinien machen die Rechtsprechung zum Thema Unterhalt einfacher. Neben dem Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle gibt es auch noch ergänzende Anmerkungen in diesem Werk. Zu finden ist die Düsseldorfer Tabelle auf der Internetseite des Oberlandesgerichtes in Düsseldorf. Zur Zeit gibt es eine seit dem 01.01.2020 gültige Tabelle.

Wer muss Kindesunterhalt bezahlen?

Kindesunterhalt muss das Elternteil zahlen, bei dem sich ein minderjähriges gemeinsames Kind nicht ständig aufhält. Nach § 1612a BGB muss dieses Elternteil den sogenannten Barunterhalt entrichten. Befinden sich ein Kind in der Ausbildung oder studiert und ist bereits volljährig, sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Eine andere Berechnung vom Unterhalt wird auch für den Fall angesetzt, dass ein Kind im Wechsel bei beiden Elternteilen lebt. Hier vom sogenannten Wechselmodell gesprochen.

Wie viel darf nach einer Trennung selbst behalten werden?

Betrage immer prüfen!
Bevor Sie eine Unterhaltsvereinbarung unterschreiben, sollten Sie immer prüfen, ob dieser Betrag auch der Düsseldorfer Tabelle entspricht und Sie selbst noch ausreichend finanzielle Mittel zum Leben haben.

Eine Scheidung oder Trennung ist häufig mit sehr hohen finanziellen Einbußen verbunden. Aus diesem Grund gibt es für jeden erwerbstätigen Unterhaltszahler auch einen Selbstbehalt. Dieser wird auch Existenzminimum genannt und liegt bei einem Unterhaltszahler mit Kindern bis 21 Jahre, welche aber noch schulpflichtig sind, bei derzeit 1.160 Euro. Ist jemand, der Unterhalt zahlen muss, nicht erwerbstätig, so beträgt das Existenzminimum 960 Euro im Monat. In diesem Selbstbehalt sind 430 Euro für Miete und Nebenkosten enthalten.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt mindestens?

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich bei minderjährigen Kindern immer nach dem Existenzminimum des Kindes, wenn sich die Eltern getrennt haben. Dies ist in der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung unter § 1612a BGB geregelt. Seit dem 01. Januar 2020 gelten folgende Mindestunterhaltssätze für minderjährige Kinder pro Monat:

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 369 Euro
  • bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres: 424 Euro
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 497 Euro

Bei diesen genannten Beträgen handelt es sich um Mindestbeträge. Ist Ihr Einkommen entsprechend höher, fällt natürlich auch die Unterhaltszahlung für das Kind oder die Kinder entsprechend höher aus.

Wird auf den Unterhalt das Kindergeld angerechnet?

Kindergeld für Kinder steht immer den Eltern zu. Dies gilt für beide Elternteile, auch für den Fall, dass sie geschieden oder getrennt sind. Das Kindergeld wird deshalb auch beiden zur Hälfte angerechnet. Ausbezahlt wird das Kindergeld in voller Höhe allerdings immer dem, bei dem das Kind auch dauerhaft wohnt. Beim Elternteil, welches Unterhaltszahlungen für das Kind leisten muss, wird diese Hälfte dafür vom Unterhalt abgezogen. Das bedeutet, dass Sie aus der Düsseldorfer Tabelle zwar den genauen Unterhalt erkennen können, dies aber nicht der Betrag ist, den Sie auch tatsächlich bezahlen müssen. Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem Wert aus der Düsseldorfer Tabelle abzüglich der Hälfte des Kindergelds.

Seit dem 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld sowohl für das erste als auch das zweite Kind 204 Euro im Monat. Sie können die Hälfte davon, 102 Euro, mit dem Kindesunterhalt verrechnen. Das Kindergeld steigt mit dem dritten Kind auf 210 Euro, und ab dem vierten Kind gibt es 235 Euro. Von diesem Beträgen können Sie also auf Ihren zu zahlenden Unterhalt immer die Hälfte anrechnen.

Anrechnung vom Kindergeld bei volljährigen Kindern

Unterhalt von der Steuer absetzen:
Unterliegen Sie einer Unterhaltsverpflichtung, können Sie dies auch bei der Einkommensteuererklärung angeben. Der Kindesunterhalt stellt hier eine außergewöhnliche Belastung dar.

Etwa anders gestaltet sich die Anrechnung vom Kindergeld beim Kindesunterhalt ab 18. Hier wird der Betrag vom Kindergeld in seiner gesamten Höhe vom Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Konkret bedeutet dies, dass zwar ab der Volljährigkeit die Unterhaltspflicht steigt, der von den Eltern zu zahlenden Unterhaltsbetrag sich aber minimiert. Das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern immer auf den Bedarf angerechnet. Als Schlussfolgerung ergibt sich daraus, dass ein volljähriges Kind immer mehr Unterhalt bekommt, als dies bei einem minderjährigen Kind der Fall ist.

Wie sieht die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens aus?

Die Praxis zeigt, dass es sehr schwierig ist, das unterhaltsrelevante Einkommen immer korrekt zu ermitteln bzw. zu berechnen. Es gibt sehr wenige Berechnungen, welche hier mit den Beträgen aus der Düsseldorfer Tabelle übereinstimmen. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nur in den seltensten Fällen mit dem Nettoeinkommen aus der Lohn- oder Gehaltsabrechnung übereinstimmend. Deshalb muss immer ein bereinigtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden und das kann für einen Unterhaltspflichtigen nicht einfach mal so vom beispielsweise Jugendamt bestimmt werden. Bevor Sie Unterhalt an das Kind überweisen, sollten Sie auf jeden Fall die Meinung von einem Anwalt einholen. So sind etwa berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen. Die lassen sich sehr eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen. Es hier durchaus auch eine Schätzung möglich, die als Pauschale bei 5 % vom Nettoeinkommen liegen kann, höchstens aber einen monatlichen Betrag von 150 Euro ergeben darf. Dies ist vor allem bei einer geringfügigen Teilzeitarbeit zu beachten. Fallen die Aufwendungen für den Beruf allerdings höher aus, so müssen Sie dies als Unterhaltszahler entsprechend belegen und nachweisen.

Wie verlässlich ist ein Unterhaltsrechner?

Es gibt einige Webseiten im Internet, die einen kostenlosen Unterhaltsrechner anbieten. Alle haben gemeinsam, dass sie auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle beruhen. Aber Vorsicht. Sie können wirklich nur einen ersten Anhaltspunkt liefern, wie viel Kindesunterhalt tatsächlich gezahlt werden muss. Es kann nur wiederholt werden, dass in Deutschland das Unterhaltsrecht sehr komplex ist und sich nicht einfach mal so von einem Unterhaltsrechner abbilden lässt. In der Regel ist der im Rechner angezeigte Betrag nicht der Unterhalt, den Sie auch wirklich berappen müssen.

Haben die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle volle Gültigkeit?

Kindesunterhalt: Anspruch und Berechnung von Unterhaltszahlungen an Kinder
Die Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle.

In der Düsseldorfer Tabelle sind alle Beträge zu finden, die für ein Kind den allgemeinen Lebensbedarf abbilden. Aber in diesen Beträgen sind nicht Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten, die für das Kind anfallen. Auch mögliche Gebühren, welche für ein Studium zu entrichten sind, finden hier keine Anerkennung. So müssen besondere Zahlungen beispielsweise in einem Krankheitsfall oder bei Unterbringung in einem Heim zusätzlich zum Kindesunterhalt bezahlt werden.

Wirkt sich Einkommen des Kindes auf den Kindesunterhalt aus?

Bezieht ein unterhaltsberechtigtes Kind eigenes Einkommen, beispielsweise aus einem direkten Zusammenhang mit der Ausbildung, muss dieses zur Hälfte auf den Kindesunterhalt zur Anrechnung kommen. Bezieht das Kind allerdings Einkünfte, die nicht mit der Ausbildung in Verbindung stehen, so werden diese nicht angerechnet. Beispielsweise können dies Einkünfte aus einem Ferienjob oder einem Studentenjob sein. Wieder anders sieht es bei Einkünften aus Vermögen aus. Bezieht ein Kind beispielsweise Einkünfte in Form von Zinsen, so müssen diese Beträge auch den Unterhalt angerechnet werden. Einkünfte aus Vermögen müssen zum Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Der Kindesunterhalt wird durch diese Beträge also gemindert.

Findet vorhandenes Vermögen Berücksichtigung?

Gegenüber einem volljährigen Kind werden minderjährige Kinder privilegiert. Konkret auf ein vorhandenes Vermögen bedeutet dies, dass es nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt wird. Bei den volljährigen Kindern ist dies anders der Fall. Bevor diese Anspruch auf Kinderunterhalt einreichen können, muss von ihnen ihr Vermögen eingesetzt werden, um sich den Lebensbedarf zu sichern. Doch Vorsicht. Den volljährigen Kindern steht hier ein Freibetrag zur Verfügung. Dieser liegt in einer Höhe von 2.000 bis 5.000 Euro und wird als Notgroschen bezeichnet.

Alle wichtigen Fakten auf einen Blick

Hier zum Abschluss des Artikels noch einmal eine Zusammenfassung, welche Ihnen die wichtigsten Fakten zum Thema Kindesunterhalt auf einen Blick zeigt.

  • Kindesunterhalt nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern kann aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, muss seit dem 01.01.2020 dem anderen Elternteil einen Mindestkindesunterhalt von 369 Euro pro Monat zahlen. Dieser Betrag gilt für ein Kind unter sechs Jahren. Mit zunehmendem Alter steigt der Kindesunterhalt.
  • Der Unterhaltszahler darf für dich ein Existenzminimum behalten. Für Erwerbstätige liegt dieses bei 1.160 Euro, bei Nichterwerbstätigen bei 960 Euro im Monat.

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