Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beim Standesamt: Online Unterlagen und Urkunden Service

Wird ein Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft im Ausland geboren, besteht zwar keine Pflicht, es im deutschen Geburtenregister eintragen zu lassen. Es ist jedoch in manchen Fällen für im Ausland geborene deutsche Kinder sehr sinnvoll, eine Nachbeurkundung für die Geburtsurkunde erstellen zu lassen. Allerdings gilt beim Antrag einiges zu beachten, wenn man im Ausland entbunden hat. Wir möchten nachfolgend überschaubar zusammenfassen, welche Unterlagen benötigt werden und in welchen Fällen die Nachbeurkundung der Geburt durchaus nützlich sein kann. Außerdem sehen wir uns an, was im Falle nach einer Adoption, oder aber nach Einbürgerung wichtig ist.


Wer kann den Antrag auf Nachbeurkundung einer Geburt stellen?

Der Antrag kann von den Eltern gestellt werden, oder aber vom Kind selbst, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.


Wo melden, wenn ein Kind im Ausland geboren wurde?

Zuständig ist in der Regel das Standesamt des Wohnortes der Eltern. Besitzen die Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.


Gelten bei einer Adoption oder Einbürgerung andere Regeln?

Weitgehend nicht. Es ist jedoch auch dann wichtig, die notwendigen Unterlagen vorlegen zu können, um ein Kind, welches im Ausland geboren ist, in Deutschland anmelden zu können.


Was passiert, wenn mein Kind im Ausland geboren wird?

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beim Standesamt: Online Unterlagen und Urkunden Service
Der Eintrag im deutschen Geburtenregister ist keine Pflicht, aber mit vielen Vorteilen verbunden.

Von Geburten im Ausland hört man immer öfter. Es ist daher gar nicht einmal ungewöhnlich, wenn es zum Beispiel zu einer Geburt im Urlaub kommt. Man denkt sich als Eltern, noch einmal vor der Geburt des Kindes eine ruhige Zeit zu verleben und verreist. Vielleicht war es noch gar nicht an der Zeit und es kommt trotzdem zur verfrühten Geburt des Kindes. Wird ein Kind im Ausland geboren, besteht der Bedarf danach, eine nachträgliche Beurkundung anzufordern.

Zwar ist es keine Pflicht, wenn man im Urlaub entbunden hat, das Kind im deutschen Geburtenregister verzeichnen zu lassen, es kann jedoch in manchen Fällen viele Vorteile mit sich bringen. Beispielsweise kann sie Bedeutung haben, wenn es um

  • abstammungs-,
  • personenstands-, oder
  • namensrechtliche

Eintragungen geht, die nicht dem deutschen Recht entsprechen. Oder wenn beim Einwohnermeldeamt eine Geburtsurkunde nachgefordert wird.

Ist eine Geburtsurkunde nur schwer wiederzubeschaffen, oder wird sie gar in einer anderen Sprache geführt, hat dies meist nur Nachteile. Deshalb kann der Antrag auf eine Nachbeurkundung der Geburtsurkunde sinnvoll sein. Denn nur dann wird sie auch von den deutschen Behörden im Fall eines Falles akzeptiert. Sobald eine nachträgliche Beurkundung angestellt wurde, lässt sich auch eine deutsche, aktuelle und anerkannte Geburtsurkunde beantragen.

Wie bekommt ein im Ausland geborenes deutsches Kind eine deutsche Geburtsurkunde?

Den Antrag stellen können jeweils die Eltern des Kindes, entweder gemeinsam, oder jeder Elternteil für sich. Sofern die Eltern Auslandsdeutsche oder Spätaussiedler sind, ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung zuständig. Sind die Eltern nicht wohnhaft in Deutschland, besitzt grundsätzlich das Standesamt I in Berlin die nötige Zuständigkeit. Haben die Eltern hingegen eine deutsche Staatsbürgerschaft, müssen sie den Antrag für die Nachbeurkundung nach Geburt des Kindes auf dem jeweiligen Standesamt des eigenen Wohnsitzes stellen.

Das Standesamt fordert regulär auch gewisse Unterlagen von dem Antragsteller. Mit dazu gehört:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausländische Geburtsurkunde
  • Geburtsurkunden der Eltern der im Ausland geborenen Person

Falls die Eltern später erst eingebürgert wurden, ist es ebenfalls erforderlich, eine Einbürgerungsurkunde oder einen Staatsangehörigkeitsausweis vorzulegen. Sollten die Unterlagen nur in einer Fremdsprache (beispielsweise auf englisch) abgefasst sein, müssen diese durch einen beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Je nach Geburtsland ist außerdem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) notwendig.

In einigen Fällen kann es außerdem vorkommen, dass das jeweilige Standesamt noch weitere Unterlagen von den Eltern fordert, um den Antrag nach der Geburt im Urlaub und die Nachbeurkundung zu bewilligen. Es ist daher empfehlenswert, sich auf dem Standesamt vorab Informationen einzuholen, um den Antrag möglichst vollständig abzugeben und den Prozess nicht weiter in die Länge zu ziehen.

Kann man den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt auch im Ausland stellen?

Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde und eine deutsche Geburtsurkunde erhalten möchte, können die Eltern den Antrag hierfür bereits stellen, wenn sie sich noch im Ausland aufhalten. Allerdings muss man hierfür zunächst die zuständige Aufenthaltsbehörde ausfindig machen.

Beispiel: Österreich
Befindet man sich in Wien, ist das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Wien zuständig, oder eines der fünf deutschen Honorarkonsulate in Österreich. Hier wird der Antrag abgegeben und schließlich vom Zuständigen an das jeweilige Standesamt in Deutschland weitergeleitet.

Wichtig: Wird der Antrag über eine deutsche Auslandsvertretung eingereicht, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich zum Termin kommen und ihre Einwilligung unterschriftlich festhalten. Sollte das Kind, für das der Antrag gestellt wird, bereits das 14. Lebensjahr erreicht haben, ist seine Anwesenheit beim Termin auch erforderlich.

Wie lange dauert die Nachbeurkundung der Geburt?

Was die Länge der Bearbeitungszeit angeht, lässt sich nur schwer eine pauschale Aussage treffen. Von Ort zu Ort ist diese sehr unterschiedlich. Nehmen wir als Beispiel das Standesamt I in Berlin. Hier liegt die Bearbeitungszeit aufgrund der hohen Antragszahlen bei mindestens drei Jahren. In Wuppertal, München, Bremen oder Hamburg kann die Wartezeit kürzer ausfallen, oder ebenfalls drei Jahre und länger betragen. Ist eine Namenserklärung erforderlich, wird der Geburtsname des Kindes, unabhängig von der Stellung des Antrages, bereits nach zwei bis drei Monaten erledigt. Der Vorteil: Sobald dies geschehen ist, lässt sich auch ein deutscher Reisepass für das Kind ausstellen der die allgemeine Anerkennung besitzt.

Wer bezahlt die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland?

Die Kosten für die Nachbeurkundung der Geburtsurkunde sind grundsätzlich von den Eltern zu übernehmen.

Was kostet eine Nachbeurkundung bei Auslandsgeburt?

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beim Standesamt: Online Unterlagen und Urkunden Service
Die Kosten für eine Nachbeurkundung und andere Unterlagen variieren je nach Stadt bzw. Standesamt.

Je nach Standesamt variieren unter Umständen die Preise. Als Orientierungshilfe nehmen wir hier jedoch wieder das Standesamt I in Berlin als Beispiel, um die jeweiligen Kosten aufzuschlüsseln:

  • Antrag auf Nachbeurkundung: 80,00 Euro
  • Antrag auf Nachbeurkundung (ausländisches Recht muss beachtet werden): 160,00 Euro
  • deutsche Geburtsurkunde: 12,00 Euro
  • mehrsprachige/internationale Geburtsurkunde: 12,00 Euro
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister: 12,00 Euro
  • jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung: 6,00 Euro

Wird die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt durch einen Notar gestellt, weil man sichergehen möchte, dass man einen fachlichen Rat an der Seite hat, kommen selbstverständlich noch die Kosten für seinen Service hinzu. Diese variieren von Notar zu Notar.

Sonderfälle nach Adoption und nach Einbürgerung

Ab 18 können Kinder den Antrag selbst stellen
Sollte bis zum 18. Lebensjahr noch keine deutsche Geburtsurkunde für das im Ausland geborene Kind gestellt worden sein, kann das Kind selbst den Antrag stellen, sofern es eingebürgert werden möchte.

Wer sich für die Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet, für den gelten im Grunde fast dieselben Regeln. Die ausländische Geburtsurkunde des Kindes bleibt auch in Deutschland weiterhin gültig, es kann jedoch ebenso nützlich sein, nach Adoption eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen zu lassen.

Zuständig ist hierfür wieder das Standesamt des eigenen Wohnortes. Hier wird der Antrag gestellt, welches das Kind im Geburtenregister einträgt. Danach ist der Erhalt einer deutschen Geburtsurkunde für das Kind möglich. Die Kosten für diesen Prozess sind unterschiedlich und belaufen sich auf einen Betrag, der zwischen 59,00 und 118,00 Euro liegt. Die Höhe der Kosten hängen auch vom jeweiligen Verwaltungsaufwand im Einzelfall ab.

Welche Rechtsgrundlagen kommen zum Einsatz, wenn ein Kind im Ausland geboren wurde und es in Deutschland registrieren möchte?

Die genannten Regelungen berufen sich auf die Einzelheiten, die in den folgenden Rechtsgrundlagen festgehalten wurden:

  • Art. 19, 21 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB
  • §§ 1591, 1592 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB
  • § 36 Personenstandsgesetz – PStG

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