Wer hat Anspruch auf Witwenrente? Alles was Sie über Anforderungen und Berechnung wissen müssen
Inhaltsverzeichnis
- Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
- Sind Witwenrente und Hinterbliebenenrente das gleiche?
- Bekommen Männer auch Witwenrente?
- Wie lange muss man verheiratet sein, um eine Witwenrente zu bekommen?
- Haben auch Lebenspartner Anspruch auf Witwenrente?
- Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?
- Wer bekommt noch 60 Prozent Witwenrente?
- Welche Unterlagen braucht man zur Beantragung der Witwenrente?
- Wie wird die Witwenrente berechnet?
- Welches Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?
Die Witwenrente gehört in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu den sogenannten Renten wegen Todes. Als Form der Hinterbliebenenrente soll die Witwenrente an die Witwe oder den Witwer den Unterhalt durch einen Lebenspartner ersetzen, welcher nach dessen Tod wegfällt. Bei der Witwenrente wird unterschieden zwischen der „Kleinen Witwenrente“ und der „Großen Witwenrente“. Über die Witwenrente wird in Deutschland schon viele Jahre diskutiert und schon oft wurde vorgeschlagen, dass sie nur noch bei absoluter Bedürftigkeit bezahlt werden sollte. Doch trotz der vielen Diskussionen wurde bis zum heutigen Tag keine Lösung und keine Alternative gefunden und so besteht die Witwenrente weiter.
Bei der großen Witwenrente beträgt die Höhe derzeit sowohl für Witwe als auch Witwer 55 Prozent von der Rente, welche der Ehepartner oder der Lebenspartner zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat oder welche Höhe an Rente er bekommen hätte.
Eine Anrechnung auf die eigene Rente gibt es nur dann statt, wenn noch eigene Einkünfte bestehen. Allerdings gibt es keine Anrechnung im Verhältnis 1:1. Dazu wird ein relativ kompliziertes Verfahren angewendet. Das bedeutet, dass es möglich ist, dass sich die Witwenrente sowohl im kleinen Bereich als auch im großen Bereich reduzieren kann.
Die Witwenrente wird nur dann bezahlt, solange der Rentenempfänger auch ledig ist. Bei einer Wiederheirat oder bei einer neuen Lebensgemeinschaft erlischt der Anspruch auf Witwenrente. In anderen Fällen wird die große Witwenrente weiter bis zum Tod bezahlt und die kleine Witwenrente gibt es nur für 24 Monate.
Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Bestand bis zum Tod von Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner eine gültige Ehe oder Lebenspartnerschaft und hat diese Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden, dann haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Witwenrente. Ein Recht auf Witwenrente haben Sie aber auch dann, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft eine kürzere Zeit bestanden hat, der Ehepartner oder Lebenspartner aber durch einen Unfall verstorben ist. Für den Anspruch auf Witwenrente oder Witwenpension gibt es aber noch weitere Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen:
- Der verstorbene Ehepartner oder Lebenspartner muss mindestens fünf Jahre lang, also die sogenannte Mindestversicherungszeit, erfüllt haben. Wichtig ist dabei, dass beispielsweise für diese Versicherung Beträge aus einer Beschäftigung einbezahlt wurden. Die Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich, wenn der Ehepartner oder Lebenspartner sein Leben bei einem Arbeitsunfall verloren hat oder bereits Rentenempfänger war.
- Sie müssen nach dem Tod des Ehepartners weiter unverheiratet sein, also nicht nach dem Tod des Partners wieder geheiratet haben.
Sind Witwenrente und Hinterbliebenenrente das gleiche?
Offiziell wird die Witwenrente als Hinterbliebenenrente bezeichnet. Diese Hinterbliebenenrente steht sowohl Frauen als auch Männern zu. Hinterbliebene erhalten diese Rente zur Absicherung der Existenz nach dem Tod von einem Ehepartner oder Lebenspartner.
Bekommen Männer auch Witwenrente?
Selbstverständlich bekommen auch Männer eine Witwenrente. Seit dem Jahr 1986 haben Witwer darauf einen Rechtsanspruch auf die gleiche Rente, wie dies auch bei Frauen der Fall ist. Vor dieser Zeit haben Männer beim Tod ihrer Frau nur dann Geld bekommen, wenn der überwiegende Teil des Einkommens und zur Deckung aller Ausgaben von der verstorbenen Frau beigesteuert wurde.
Wie lange muss man verheiratet sein, um eine Witwenrente zu bekommen?
Was die Zeiten betrifft, gibt es hier eine ganz klare Regelung für den Renten-Anspruch. Anspruch auf Witwenrente besteht bei allen seit dem Jahr 2002 geschlossenen Ehen. Im Prinzip allerdings sieht das so aus, dass Sie nur dann die Witwenrente beantragen können, wenn Sie mindestens ein Jahr lang eine rechtskräftige und gültige Ehe geführt haben. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn Sie Ihren Partner beispielsweise durch einen Unfall verloren haben oder wenn Sie ein Kind erziehen, welches minderjährig ist und vom verstorbenen Partner stammt.
Die Dauer der Ehe hat aber keinen Einfluss darauf, ob die große oder die kleine Witwenrente bezahlt wird. Dafür sind andere Faktoren ausschlaggebend.
Haben auch Lebenspartner Anspruch auf Witwenrente?
Die Witwenrente stellt eine Absicherung für Hinterbliebene dar. Grundsätzlich haben deshalb nicht nur Paare, welche verheiratet sind, Anspruch auf die Witwenrente, sondern auch Hinterbliebene aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie haben die gleichen Rechte und gleichen Ansprüche wie die Hinterbliebenen aus einer Ehe.
Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?
Bestand bei einem verstorbenen Ehepartner eine gesetzliche Rentenversicherung, so haben Sie auf jeden Fall Anspruch auf die große oder auch auf die kleine Witwenrente. Allerdings gibt es zwischen diesen beiden Arten ein paar Unterschiede.
- Kleine Witwenrente: Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen und ist zeitlich nur auf 24 Monate begrenzt. Auch für diesen Anspruch müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Antrag stellen zu können. Unter anderem muss die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt sein und die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben.
- Große Witwenrente: Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen und ist zeitlich unbegrenzt. Um die große Witwenrente zu bekommen, müssen Sie aber mindestens 45 Jahre und 10 Monate alt sein. Alternativ haben Sie auch Anspruch auf die große Witwenrente, wenn in Ihrem Haushalt ein minderjähriges oder behindertes Kind lebt, welches auch adoptiert sein kann. Es kann sich auch ein Kind des verstorbenen Partners aus einer früheren Beziehung handeln.
Wer bekommt noch 60 Prozent Witwenrente?
Nach neuem Recht besteht bei der großen Witwenrente nur noch ein Anspruch von 55 Prozent auf den Rentenanspruch von einem Verstorbenen. Nach dem alten Recht waren es noch 60 Prozent. Doch wer bekommt weiterhin diese 60 Prozent? Dies ist recht einfach zu erklären. Haben Sie vor dem 01.01.2002 geheiratet und Sie oder Ihr verstorbener Partner sind vor dem 02.01.1962 geboren, stehen Ihnen nach dem alten Recht diese 60 Prozent zu. Betrachtet man sich die Empfänger der Witwenrente, so ist festzustellen, dass die Mehrheit der Hinterbliebenen die große Witwenrente nach dem alten Recht bekommen.
Welche Unterlagen braucht man zur Beantragung der Witwenrente?
Um die Witwenrente auch die Witwenrente für Beamte beantragen zu können, brauchen Sie folgende Unterlagen:
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- Eigene Steueridentifikationsnummer
- Letzte Gehaltsabrechnung oder letzten Rentenbescheid
- Personalausweis und Kontoverbindung
- Mitteilung der letzten Rentenanpassung
Den Antrag erhalten Sie in der Regel beim Träger der Rentenversicherung. In Ausnahmen gibt es auch einen Antrag auf Witwenrente gleich beim Bestatter.
Wie wird die Witwenrente berechnet?
Beim Berechnen der Witwenrente wird immer der Rentenanspruch des verstorbenen Partners als Berechnungsgrundlage herangezogen. Wie hoch dieser Rentenanspruch für Sie ist, hängt davon ab, ob Sie die kleine Witwenrente oder die große Witwenrente bekommen. Allerdings gibt es für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners oder Lebenspartners immer eine Summe von 100 Prozent dieser Rentenansprüche. Hier wird auch vom Antrag auf das Sterbevierteljahr gesprochen.
Welches Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?
Die Witwenrente soll ja bekanntermaßen der Unterhaltssicherung dienen. Haben Sie als Anspruchsberechtigter ein eigenes Einkommen, so wird für diese Unterhaltssicherung in der Regel nicht die komplette Rente notwendig sein. Aus diesem Grund gibt es bei der Berechnung der Witwenrente ein pauschalisiertes Nettoeinkommen anhand der Einkünfte in brutto vom Hinterbliebenen berechnet, welches angerechnet wird. Werden von diesen Einkünften alle Freibeträge abgezogen, so verbleibt eine Einkommensanrechnung von 40 Prozent auf den Rentenanspruch übrig, was abgezogen wird.
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